Satzung
der
Liedertafel Holzkirchen
e.V.
gegründet 1845
Mitglied des Bayerischen Sängerbundes
e.V.
(eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichts München).
82515 Wolfratshausen,
Hans-Urmiller-Str. 24 und des Deutschen
Sängerbundes e. V.
(eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Köln, Mitglieds-Nr.: 1211003).
Holzkirchen, 26. Januar 2016
Allgemeines
§1
Name und Sitz
(1)
Der
Verein
führt den Namen „Liedertafel Holzkirchen e.V.“.
Er ist im Vereinsregister im Amtsgericht München
unter VR 60800 eingetragen. Sitz des Vereins ist
die Marktgemeinde Holzkirchen.
§2 Zweck
(1)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereines ist die Pflege und
Förderung des Chorgesangs, besonders des
alpenländischen Chorgesangs.
(2)
Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges
Proben zur Vorbereitung von Konzerten und anderen
musikalische Veranstaltungen. Der Chor stellt sich
dabei mit seinem Singen auch in den Dienst der
Öffentlichkeit, z.B.
am Volkstrauertag, Auftritten in sozialen
Einrichtungen, Mitgestaltung von Gottesdiensten
und weiteren öffentlichen Veranstaltungen.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Erfüllung des Vereinszweckes
geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.
§3
Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins ausschließlich an die
Marktgemeinde Holzkirchen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Sperrfrist
des § 51 BGB ist zu beachten.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
(1)
Die Liedertafel besteht aus
aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern
a.
Aktives Mitglied im Männerchor
der Liedertafel kann jede stimmbegabte männliche
Person sein. Aktives Mitglied in
einem Kinder- oder Jugendchor der
Liedertafel können stimmbegabte Sänger und
Sängerinnen sein.
b.
Förderndes Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person sein, ohne
selbst zu singen.
c.
Die Ehrenmitgliedschaft erreicht
derjenige, welcher sich um die Liedertafel
Holzkirchen besonders verdient gemacht hat. Nur
die Mitgliederversammlung kann mit
Mehrheitsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(2)
Die
Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand
schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese
entscheidet endgültig.
(3)
Jedes
volljährige Mitglied hat bei der
Mitgliederversammlung uneingeschränktes aktives
und passives Wahlrecht. Bei
minderjährigen
Mitgliedern kann ein gesetzlicher Vertreter das
passive Wahlrecht ausüben.
(4)
Die
Mitgliedschaft
endet:
a.
durch
Austritt,
b.
durch
den
Tod,
c.
durch Ausschluss,
d.
durch Vereinsauflösung;
(5)
Der Austritt ist
der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen, der
Jahresbeitrag ist noch voll zu entrichten.
(6)
Hat ein Mitglied in
erheblichem Maße gegen
die Vereinsinteressen verstoßen, kann es durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied in geeigneter Weise zuzustellen. Es
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch gilt der Ausschluss als vollzogen.
(7)
Wenn ein
Vereinsmitglied die Zahlung eines Jahresbeitrages verweigert,
erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
(8)
Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Führung
des Vereins
§6
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand.
§
7
Die
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung
hat im 1. Quartal des Kalenderjahres, wenn
möglich im Januar statt zu finden.
(2)
Die
Mitgliederversammlung
ist 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich mittels einfachem Brief
oder Email durch einen Vorstand einzuberufen.
Steht eine Satzungsänderung auf der
Tagesordnung, ist der Textentwurf der Einladung
beizulegen, oder in der Homepage allen
Mitgliedern offenzulegen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der
Mitglieder beschlussfähig.
(3)
Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder bzw.
deren gesetzliche Vertreter. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(4)
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zur
Änderung der Satzung oder zur Auflösung des
Vereins ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(5)
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a.
Festlegung, Abänderung und
Auslegung der Satzung;
b.
Entgegennahme des Jahresberichts
und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c.
Wahl des geschäftsführenden
Vorstandes
d.
Wahl des Beirats
e.
Wahl der 2 Kassenrevisoren;
f.
Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages;
g.
Genehmigung der Jahresrechnung
und Entlastung des Vorstandes;
h.
Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins;
i.
Entscheidung über die Berufung
nach § 5 Abs. (2) und §
5 Abs. (6);
j.
Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
k.
Entgegennahme
der Berichte der Chorleiter.
(6)
Jedem
Mitglied
steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens
zum 30. November, andere Anträge sind bis
spätestens 1Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
(7)
Der
Vorstand
ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(8)
Der
Vorstand
muss innerhalb 4 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
§8 Der Vorstand
(2)
Der
geschäftsführende Vorstand und der Beirat werden
von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl
des
geschäftsführenden Vorstandes findet geheim
statt.
Nach einstimmigem Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die Wahl des
Geschäftsführenden Vorstandes öffentlich
stattfinden.
Die gewählten Personen bleiben solange im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, übernimmt auf
Beschluss des Vorstandes ein anderes
Vorstandsmitglied die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
(3)
Der
Chorleiter wird nicht gewählt, er wird durch den
Vorstand berufen. Seine Amtszeit endet mit der
Abberufung.
(4)
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der
die Arbeitsteilung, Zuständigkeiten und
Kompetenzen geregelt werden.
(5)
Der
Vorstand beschließt die Ehrungsordnung.
(6)
Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a.
der
1. Vorstand
b.
der
2. Vorstand
c.
der
Schriftführer
d.
der
Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im
Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands ist allein
vertretungsberechtigt.
(7)
Der
Beirat besteht aus dem Chronisten und zwei
gewählten Beisitzern. Der gewählte Vorstand kann
weitere Mitglieder dauerhaft oder auf Zeit in
den Beirat berufen.
(8)
Der
Vorstand kann weitere Mitglieder sowie
Chorleiter/innen dauerhaft oder auf Zeit in den
Vorstand berufen.
§9
Chorleitung
Den Chorleitern/innen obliegt die
musikalische Führung der Teilchöre.
§10 Stimmführer
Die
Stimmführer der vier Singstimmen werden von den
aktiven Mitgliedern der jeweiligen Stimme gewählt.
Sie vertreten ihre Stimme und unterstützen den
Vorstand.
Vereinsleben
§11
Mitgliedsbeiträge
Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden
jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§12
Proben
Die
Gesangsproben finden in der Regel wöchentlich
statt. Die Sommerpause wird vom
Vorstand nach den Erfordernissen der
Konzert- und Veranstaltungsplanung festgelegt.
Auf den pünktlichen Beginn bei allen Proben wird
besonderer Wert gelegt, da sonst eine
erfolgversprechende Arbeit nicht gewährleistet
ist. Sänger, welche die notwendigen Proben für
öffentliche Veranstaltungen nicht besuchen,
können von der Mitwirkung ausgeschlossen werden.
Schlussbestimmungen
§13
Inkrafttreten
Diese
Vereinssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft und ersetzt alle vorgegangenen Satzungen.
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