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Satzung
der
Liedertafel Holzkirchen e.V.
gegründet 1845

 

Mitglied des Bayerischen Sängerbundes e.V.

(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München).

82515 Wolfratshausen, Hans-Urmiller-Str. 24 und des Deutschen Sängerbundes e. V.

(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln, Mitglieds-Nr.: 1211003).

Holzkirchen, 26. Januar 2016


Allgemeines

 

§1 Name und Sitz

(1)       Der Verein führt den Namen „Liedertafel Holzkirchen e.V.“. Er ist im Vereinsregister im Amtsgericht München unter VR 60800 eingetragen. Sitz des Vereins ist die Marktgemeinde Holzkirchen.

 

§2 Zweck

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und un­mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabe­nordnung. Der Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs, besonders des alpenländischen  Chorgesangs.

(2)        Der Satz­ungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges Proben zur Vorbereitung von Konzerten und anderen musikalische Veranstaltungen. Der Chor stellt sich dabei mit seinem Sin­gen auch in den Dienst der Öffentlichkeit,  z.B. am Volks­trauertag, Auftritten in sozialen Einrichtungen, Mitgestaltung von Gottesdiensten und weite­ren öffentlichen Veranstaltungen.

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§3 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an die Marktgemeinde Holzkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Sperrfrist des § 51 BGB ist zu beachten.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 §5 Mitgliedschaft

(1)          Die Liedertafel besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern

a.   Aktives Mitglied im Männerchor der Liedertafel kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Aktives Mitglied in  einem Kinder- oder Jugendchor der Liedertafel können stimmbegabte Sänger und Sängerinnen sein.

b. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, ohne selbst zu singen.

c. Die Ehrenmitgliedschaft erreicht derjenige, welcher sich um die Liedertafel Holzkirchen besonders ver­dient gemacht hat. Nur die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheitsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft ver­leihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2)      Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3)      Jedes volljährige Mitglied hat bei der Mitgliederver­sammlung uneingeschränktes aktives und passives Wahlrecht. Bei minderjährigen Mitgliedern kann ein gesetzlicher Vertreter das passive Wahlrecht ausüben.

(4)       Die Mitgliedschaft endet:

a.    durch Austritt,

b.    durch den Tod,

c.    durch Ausschluss,

d.   durch Vereinsauflösung;

(5)    Der Austritt ist der Vorstandschaft schrift­lich mitzuteilen, der Jahresbeitrag ist noch voll zu entrichten.

(6)      Hat ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in geeigneter Weise zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch gilt der Ausschluss als vollzogen.

(7)      Wenn ein Vereinsmitglied die Zahlung eines Jahres­beitrages verweigert, erlischt automatisch die Mit­gliedschaft.

(8)     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


Führung des Vereins

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung hat im 1. Quartal des Kalenderjahres, wenn möglich im Januar statt zu finden.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mittels einfachem Brief oder Email durch einen Vorstand einzuberufen. Steht eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung, ist der Textentwurf der Einladung beizulegen, oder in der Homepage allen Mitgliedern offenzulegen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3)      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.    Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b.    Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c.    Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

d.   Wahl des Beirats

e.    Wahl der 2 Kassenrevisoren;

f.     Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

g.    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

h.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i.      Entscheidung über die Berufung nach § 5 Abs. (2) und §  5 Abs. (6);

j.      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k.    Entgegennahme der Berichte der Chorleiter.

(6)       Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens zum 30. November, andere Anträge sind bis spätestens 1Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

(7)       Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine au­ßerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(8)        Der Vorstand muss innerhalb 4 Wo­chen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Anga­be des Zwecks und der Gründe fordert.




§8 Der Vorstand

(1)        Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt und besteht aus:

a.    dem geschäftsführenden Vorstand

b.    dem Beirat

(2)       Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes findet geheim statt. Nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes öffentlich stattfinden. Die gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes ein anderes Vorstandsmitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

(3)      Der Chorleiter wird nicht gewählt, er wird durch den Vorstand berufen. Seine Amtszeit endet mit der Abberufung.

(4)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Arbeitsteilung, Zuständigkeiten und Kompetenzen geregelt werden.

(5)       Der Vorstand beschließt die Ehrungsordnung.

(6)       Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a.     der 1. Vorstand

b.    der 2. Vorstand

c.     der Schriftführer

d.   der Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

(7)       Der Beirat besteht aus dem Chronisten und zwei gewählten Beisitzern. Der gewählte Vorstand kann weitere Mitglieder dauerhaft oder auf Zeit in den Beirat berufen.

(8)       Der Vorstand kann weitere Mitglieder sowie Chorleiter/innen dauerhaft oder auf Zeit in den Vorstand berufen.


§9 Chorleitung

Den Chorleitern/innen obliegt die musikalische Führung der Teilchöre.

 

§10 Stimmführer

Die Stimmführer der vier Singstimmen werden von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Stimme gewählt. Sie vertreten ihre Stimme und unterstützen den Vorstand.



Vereinsleben

 

§11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 
 

§12 Proben

Die Gesangsproben finden in der Re­gel wöchentlich statt. Die Sommerp­ause wird vom  Vorstand nach den Erfordernissen der Konzert- und Veranstaltungsplanung festgelegt. Auf den pünktlichen Beginn bei allen Pro­ben wird besonderer Wert gelegt, da sonst eine erfolgversprechende Arbeit nicht gewährleistet ist. Sänger, welche die notwendigen Proben für öf­fentliche Veranstaltungen nicht besuchen, können von der Mitwirkung ausgeschlossen werden.

 

 

Schlussbestimmungen

 

§13 Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt alle vorgegangenen Satzungen.






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